Wie schützenswert sind „Kinderdaten“? Was dürfen Unternehmen, und was nicht? Ist diese alte Buchverschenk-Masche, die eigentlich zum Datensammeln dient, wie ich ja auch schon mal in anderem Zusammenhang feststellte, gesetzlich legitim? Und/oder moralisch? Wie genau, und in welchem Umfang, funktioniert das Ganze? Sehr interessant ist, was Gutjahr dazu in aktueller Angelegenheit ansehnlich aufbereitet verbloggt hat.
Da heißt es prägnant:
„Die Datenfänger von Gütersloh: Mit Millionen von Gutscheinen, die Bertelsmann an deutschen und österreichischen Schulen verteilt, geht der Medienkonzern gezielt auf Adressenjagd von Minderjährigen – und läuft Sturm gegen die geplante Datenschutzverordnung in Brüssel.“
„Deutsche Verlage bezeichnen Google und Facebook als Datenkrake. Recherchen von LobbyPlag haben ergeben: Zu den größten Datenkraken zählen die Verlage selbst, die in Berlin und Brüssel Druck ausüben, um auch weiterhin an die Daten – insbesondere von Kindern und Kleinkindern – zu gelangen.“
Es lohnt unbedingt, den gesamten Artikel zu lesen. Und ich bin auch gespannt auf die Antwort auf die Kleine Anfrage, die Martin Delius im Berliner Abgeordnetenhaus hierzu, wie auf Twitter verkündet, gestellt hat: Meiner Meinung nach dürften all diese Aktionen nämlich – auch im laut Berliner Schulgesetz eng gesteckten Rahmen für erlaubte Werbung – selbst bei Zustimmung der Schulleitung und/oder Schulkonferenz nicht zulässig sein. Laut der Allgemeinen Anweisung (AllA) Werbung vom 10.06.1997, ABl. 1997 S.3074 und RdSchr. vom 22.12.1997 an die Bezirksämter, an das Landesschulamt sowie alle Berliner Schulen gilt nämlich für Berlin:
„Kommerzielle und sonstige Werbung ist gestattet, sofern sie nicht gegen rechtliche Bestimmungen oder das öffentliche Wohl verstößt und mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag vereinbar ist. Ausschöpfung aller vertretbarer Einnahmequellen, keine Bevorzugung bestimmter Branchen und keine verdeckte Subventionierung. Die Entscheidung trifft die Schulleitung. Plakatwerbung, die mit Veränderungen am Schulgrundstück verbunden ist, bedarf des Einvernehmens mit dem Schulträger. Sponsoren dürfen keinen Einfluss auf die Unterrichtsorganisation nehmen. Die Gesamtkonferenz kann mit 2/3-Mehrheit Grundsätze zu Werbung und Sponsoring beschließen.“ (Unterstreichung / Hervorhebung von mir; Quelle: Kanzlei Meyer-Albrecht, Rechtliche Bestimmungen der Bundesländer zu Werbung und Sponsoring an Schulen, pdf-Abruf)
